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19. April 2024

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Rechtsstreit um Datenschutz von Google

Rechtsstreit um Datenschutz von Google© Bilderbox.com

Deutscher Verbraucherverband klagt erfolgreich gegen Googles Datenschutzerklärung aus 2012. Neuerliche gerichtliche Bestätigung von Rechtswidrigkeiten nach ähnlichem Urteil des Berliner Landgerichts aus 2013. Google legt Nichtzulassungsbeschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof ein.

(red/czaak) Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat erfolgreich gegen Googles Datenschutzerklärung von 2012 geklagt. Laut der beim Berliner Kammergericht eingebrachten und vollinhaltlich statt gegebenen Klage, verstoßen große Teile der Erklärung gegen die im Mai 2018 in der gesamten EU erlassene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

In der Datenschutzerklärung räumte sich Google demnach „ungerechtfertigt umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten ein“, so ein Auszug aus den Gerichtsakten. Nach Auffassung des Gerichts sind zudem zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Konzerns unwirksam.

„Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute in gleicher oder ähnlicher Form. Es wird höchste Zeit, dass Google Verbraucherrechte und Datenschutz endlich ernst nimmt und seine Bedingungen fair und transparent gestaltet“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Nutzung personenbezogener Daten
In seiner Datenschutzerklärung von 2012 hatte sich Google umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Das Unternehmen hatte sich unter anderem vorbehalten, gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen sowie personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen.

Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen sollte in bestimmten Fällen möglich sein. Vor der Anmeldung bei Google mussten Kunden durch Ankreuzen eines Kästchens erklären, dass sie mit den Nutzungsbedingungen einverstanden sind und die Datenschutzerklärung gelesen haben, so der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen in einer Aussendung.

Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung
Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beanstandeten Teile der Datenschutzerklärung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Google erwecke den Eindruck, als sei die beschriebene Datenverarbeitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt. Tatsächlich sei für die Nutzung personenbezogener Daten in den vom vzbv beanstandeten Fällen jedoch eine informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich. Die einfache Bestätigung von Verbrauchern, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben, reiche hierfür nicht aus.

Für das Gericht sind Teile der Datenschutzerklärung auch deshalb unwirksam, weil sie „so verschachtelt und redundant ausgestaltet“ seien, dass durchschnittliche Leser sie kaum noch durchschauen können. Diese müssten davon ausgehen, dass letztlich jede Nutzung der personenbezogenen Daten erlaubt ist, die Google für zweckmäßig hält, so eine weitere Passage aus der Erläuterung des Bundesverbandes.

Unwirksame Nutzungsbedingungen
Für unwirksam erklärte das Gericht auch eine Reihe von Klauseln in den Google-Nutzungsbedingungen. Das Unternehmen behielt sich zum Beispiel vor, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Darin sah das Kammergericht einen gesetzlich nicht zulässigen Änderungsvorbehalt. Google könne die versprochenen Leistungen nur ändern, wenn dies für die Verbraucher auch zumutbar sei. Eine solche Einschränkung enthielt die Klausel nicht.

Insgesamt erklärte das Kammergericht 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung und 12 Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Damit gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Das Kammergericht bestätigt mit dem aktuellen Entscheid auch ein ähnliches Urteil des Berliner Landgerichts aus 2013. Laut Heiko Dünkel gibt es in der aktuellen Datenschutzerklärung von Google immer noch viele Klauseln, die ähnlich formuliert sind wie 2012. Google hat mittlerweile Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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red/czaak, Economy Ausgabe Webartikel, 28.05.2019